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Urteil aus Karlsruhe Bayerisches Verfassungsschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig

Onlinedurchsuchungen, Überwachungen, V-Leute: Wie weit dürfen Nachrichtendienste gehen? Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in manchen Punkten gegen Grundrechte verstößt.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Foto: Richard Wareham / imago images/Richard Wareham

Das bayerische Verfassungsschutzgesetz muss in zahlreichen Punkten geändert werden. Die weitreichenden Befugnisse verstoßen teilweise gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beanstandete am Dienstag etliche Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Freistaats, das im Jahr 2016 auf Bestreben der CSU grundlegend überarbeitet worden war.

Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber »substanziellen Raum, den sicherheitspolitischen Herausforderungen auch im Bereich des Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen«, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung. »Zugleich setzt die Verfassung hierbei gehaltvolle grundrechtliche Schranken.«

Am Beispiel Bayerns hat das Gericht in einem großen Verfahren ausgelotet, was Verfassungsschützer dürfen und was zu weit geht. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erlaubt tiefere Eingriffe in die Grundrechte der Überwachten als in anderen Bundesländern, etwa: den privaten Wohnraum abhören, Computer mit Staatstrojanern durchsuchen, Handys orten, jemand für längere Zeit auch mit V-Leuten beobachten.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klage koordiniert hat, sieht etliche Grundrechte verletzt; das soll nicht bundesweit Schule machen.

Nun teilte das Gericht mit, »dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.«

  • So sei die Wohnraumüberwachung verfassungswidrig, weil sie nicht auf das Ziel der »Abwehr« ausgerichtet sei.

  • Die Ortung von Mobilfunkgeräten sei verfassungswidrig, »weil die Befugnis so weit gefasst ist, dass sie auch eine langandauernde Überwachung der Bewegungen der Betroffenen erlaubt, ohne den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen.«

  • Verdeckte Mitarbeiter seien verfassungswidrig, »weil keine hinreichenden Eingriffsschwellen geregelt sind und eine Bestimmung fehlt, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt, sofern der Einsatz von verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Außerdem fehlt es an der erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle.«

  • Die Observation außerhalb der Wohnung sei verfassungswidrig, »weil die Befugnis für den Fall besonders eingriffsintensiver Observationen nicht hinreichend bestimmt auf Bestrebungen oder Tätigkeiten von besonders gesteigerter Überwachungsbedürftigkeit beschränkt ist und es auch hier an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.«

Die Befugnisse dürfen bis höchstens Ende Juli 2023 in eingeschränkter Form in Kraft bleiben.

Unter welchen Bedingungen ist ein Einsatz gerechtfertigt?

Richterin Gabriele Britz, die im Ersten Senat für das Verfahren als Berichterstatterin zuständig ist, hatte in der Verhandlung im Dezember gesagt, bisher seien nachrichtendienstliche Befugnisse noch nie in einer solchen Breite angegriffen worden.

Dabei geht es im Einzelnen meist nicht darum, ob das Instrument überhaupt eingesetzt werden darf, sondern um die Frage, unter welchen Bedingungen dieser Einsatz gerechtfertigt ist. Wie groß muss eine Bedrohung sein? Muss vorher ein Richter seine Genehmigung erteilen? Gibt es eine unabhängige Kontrolle? Und was passiert mit den Daten?

In der Verhandlung hatten die Richterinnen und Richter viele Punkte sehr kritisch hinterfragt. Minister Herrmann verteidigte die Reform, die der Landtag damals allein mit CSU-Stimmen beschlossen hatte: Bayern habe damit auch auf mehrere Urteile aus Karlsruhe reagiert. Nach der Mordserie des »Nationalsozialistischen Untergrunds« (NSU) habe außerdem Einigkeit bestanden, dass der Austausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei verbessert werden müsse.

Die GFF hingegen sieht ein grundlegendes Problem darin, dass hier zunehmend die Grenzen verwischen. Ihr Vorsitzender Ulf Buermeyer kritisierte, die Hürden für den Austausch von Informationen seien kontinuierlich gesenkt worden. Dabei gilt eigentlich das sogenannte Trennungsprinzip: Die Geheimdienste wissen viel, dürfen aber nicht eingreifen – dafür ist die Polizei zuständig, die nicht alles weiß.

Die GFF hofft auf ein Grundsatzurteil mit Auswirkungen auf die Verfassungsschutzbefugnisse insgesamt. In anderen Landesgesetzen und im Bund seien die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler oder sogenannter V-Leute sowie für längere Observationen vergleichbar niedrig. Auch die Regelungen zur Datenübermittlung seien in vielen Ländern ähnlich weit gefasst wie in Bayern.

Verfassungsbeschwerde erheben kann nur, wer »selbst, gegenwärtig und unmittelbar« in eigenen Rechten betroffen ist. Als Kläger hat die GFF deshalb drei Mitglieder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gewonnen, die im bayerischen Verfassungsschutzbericht als »linksextremistisch beeinflusste Organisation« erwähnt worden war.

kha/dpa
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