Im Kampf gegen die Corona-Pandemie Sachsen will Quarantäne-Verweigerer in Einrichtung unterbringen

Dresden · Wer sich in Sachen gegen die gesetzlich aufgelegte Quarantäne weigert oder wiederholt dagegen verstößt, könnte künftig in einer gesonderten Einrichtung untergebracht werden. Der Betrieb soll kommende Woche starten.

 Gesundheitsministerin Petra Köpping (hier bei einer Rede im sächsischen Landtag) hat die Zwangsmaßnahmen bereits im Frühjahr 2020 als letztes Mittel bezeichnet.

Gesundheitsministerin Petra Köpping (hier bei einer Rede im sächsischen Landtag) hat die Zwangsmaßnahmen bereits im Frühjahr 2020 als letztes Mittel bezeichnet.

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Bisher seien noch keine Verweigerer bekannt, die per Gerichtsbeschluss abgesondert werden müssen, lässt das sächsische Innenministerium am Freitag verlauten. Und dennoch soll in der kommenden Woche in Sachsen eine Einrichtung für Quarantäne-Verweigerer in Betrieb nehmen. Die „Bild“-Zeitung hatte am Freitag von Plänen berichtet, einen „Knast für Quarantäne-Verweigerer“ auf dem Gelände der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge einzurichten. Das Innenministerium bestätigte das jetzt.

Zunächst stand eine Unterbringung Betroffener im Krankenhaus in Diskussion. Davon hatte der Freistaat aber Abstand genommen, weil alle Kapazitäten dort in der Corona-Pandemie dringend gebraucht würden.

Bereits im Frühjahr 2020 hatte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) klargestellt, dass eine solche Zwangsmaßnahme nur ein letztes Mittel sei und einen richterlichen Beschluss erfordere. Das Innenministerium teilte nun mit: „In der Praxis wird seitens des zuständigen Gesundheitsamtes zunächst die Quarantäne festgestellt. Daran schließt sich die eindringliche Ermahnung und bei weiterem Widersetzen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens an.“ Erst dann folge ein Gerichtsverfahren.

Nach Angaben des Innenministeriums sieht Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes eine zwangsweise Unterbringung von Verweigerern in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Unterkunft vor. Die zwangsweise Unterbringung erfolgt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Paragraph 415). Antragsteller bei Gericht ist dabei das zuständige Gesundheitsamt.

(capf/dpa)
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