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Im neu gefassten Verbrechenstatbestand des Paragraf 20a KwKG wurden ab 11. Juni 2009 nicht nur Produktion und Besitz der geächteten Streumunition unter hohe Strafen gestellt, sondern auch Einsatz, Entwicklung, Handeltreiben, Erwerb, Weitergabe, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie die Förderung all dieser Varianten. Als Abendlektüre sei dem Bundespräsidenten Paragraf 13 Strafgesetzbuch empfohlen, wonach dem Tun das Unterlassen gleichsteht. Und vielleicht erinnert er sich dann, was er in Oslo unterschrieben hat: Laut Artikel 21 des Abkommens besteht für jeden Signatarstaat die Pflicht, „sich nach besten Kräften (zu bemühen) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen“.
Schlechte Karten also für Steinmeier. Auch die Brücke zur Rechtfertigung seiner Passivität hat sich Steinmeier vor 13 Jahren selbst verbaut: In Artikel 1 des Oslo-Übereinkommens ist festgeschrieben, dass „unter keinen Umständen“ das Verbot der Streumunition umgangen werden kann. Ob also die Clustergranate 100 Bomblets oder nur 2 enthält, ob die Blindgängerrate gering oder höher ist, ob Streumunition vom Gegner zuvor eingesetzt wurde oder ob der Einsatz zur Verteidigung oder zum Angriff erfolgt, beseitigt die Pflicht, „in den Arm zu fallen“, nicht. Erst recht, wenn der Lieferweg über Bremerhaven oder Ramstein geht und in der Ukraine die Streugranaten mit in Deutschland hergestellten 155-mm-Geschützrohren verschossen werden. |